Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt IV Einkommensanrechnung

§21 Einkommensbegriff
(1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der
positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig. Abgezogen werden können:
1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung
als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt
werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden,
3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und
4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur
Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung
und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang.
Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt
leben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden, des Darlehensnehmers
sowie deren Ehegatten ist er nicht zulässig. Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, mit
dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nr. 1
und 2 und Absatz 4 Nr. 4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender
Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,5 vom Hundert,
höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10 400 €,
2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die
einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 12,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich
5 100 €,
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger
Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 35 vom Hundert, höchstens jedoch ein
Betrag von jährlich 16 500 €,
4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige
12,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 5 100 €.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen;
dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt.
Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern
bezeichnete Gruppe fällt.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers,
der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in
entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart,
gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach §
9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte ve rmindert
sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden
Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach diesem
Gesetz,
3. (weggefallen)
4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der
Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten, soweit sie das Bundesministerium
für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes),
gilt als Einkommen des Kindes.
(4) Nicht als Einkommen gelten
1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach
den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz
entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung
erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der
Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und
Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt
insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im
Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.


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