Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer- Siebter Abschnitt: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Besondere Leistungen: Ausbildungsgeld

§108 Einkommensanrechnung
(1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Einkommen nicht angerechnet.



(2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen

1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 218 Euro monatlich,

2. der Eltern bis 2 615 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1 630 Euro monatlich und

3. des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1 630 Euro monatlich

anrechnungsfrei.


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