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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Drittes Kapitel: Beratung und Vermittlung - Erster Abschnitt: Beratung§32 Eignungsfeststellung
Die Agentur für Arbeit soll ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.zurück
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