Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Drittes Kapitel: Beratung und Vermittlung - Erster Abschnitt: Beratung

§32 Eignungsfeststellung
Die Agentur für Arbeit soll ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.

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