Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Leistungen der Sozialhilfe

§20 Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend.

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