|
|
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -Leistungen der Sozialhilfe§20 Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend.zurück
|
|
|
|