Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt III Leistungen

§18 d Deutsche Ausgleichsbank
(1) Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Deutschen
Ausgleichsbank verwaltet und eingezogen.
(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden erstattet:
1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 5c erlöschen, und
2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs. 10 Satz 1.
(3) Verwaltungskosten werden der Deutschen Ausgleichsbank nur für die Verwaltung der nach § 18c
Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den
Darlehensnehmern getragen werden.
(4) Die Deutsche Ausgleichsbank übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung
über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über
deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres
jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni
des folgenden Jahres den Restbetrag.


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