Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Kapitel 6 Datenübermittlung und Datenschutz

§50 Datenübermittlung
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger dürfen sich gegenseitig oder Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(2) aufgehoben


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