Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt III Leistungen

§18 Darlehensbedingungen
(1) Für Darlehen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 geleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die
§§ 18a und 18b.
(2) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Abweichend von Satz 1 ist das Darlehen - vorbehaltlich des
Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer
den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Aufwendungen für die Geltendmachung
der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
(3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2
Nr. 1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten,
mindestens solchen von 105 € innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten
alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen. Die erste
Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien
fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten. Von der Ve rpflichtung
zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, solange er Leistungen
nach diesem Gesetz erhält.
(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende
Monate in einer Summe zu entrichten.
(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(5a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer
- unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Da rlehensschuld
und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Eine Überprüfung dieser Feststellungen
findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die
Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist ein Darlehensbetrag für ein
Kalenderjahr geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1
nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(5b) Das Darlehen kann - auch in größeren Teilbeträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein
Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren.
(5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig
ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über
1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen - einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der
Rückzahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an Bund und Länder und über
3. die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Darlehensnehmers und
für das Mahnverfahren.


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