Bundessozialhilfegesetz


Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe

§15 b Darlehen bei vorübergehender Notlage
Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren,
können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften
im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an
mehrere gemeinsam vergeben werden.


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