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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Zehntes Kapitel: Finanzierung - Vierter Abschnitt: Beteiligung des Bundes§365 Bundeszuschuss
Können Darlehen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur nicht zurückgezahlt werden, wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss.zurück
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