Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


Fünfter Abschnitt:Versicherungsbehörden

§94 Bundesversicherungsamt
(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.



(2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden.


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