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Bundessozialhilfegesetzin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 51 der
Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
Abschnitt 1 Allgemeines§1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.
(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen,
das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen,
unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken.§2 Nachrang der Sozialhilfe(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen,
besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen,
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen
anderer, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden,
weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.§3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor
allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.
Wird die Leistung an den Hilfeempfänger durch eine Einrichtung erbracht, ist durch die
Vereinbarung nach Abschnitt 7 zu gewährleisten, daß diese Leistung den Grundsätzen des
Satzes 1 entspricht.
(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen
werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen werden,
wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht
möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Anstalt, dem Heim oder der gleichartigen
Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen. Der Träger der Sozialhilfe braucht
Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
wäre.
(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in einer solchen Einrichtung untergebracht werden,
in der er durch Geistliche seines Bekenntnisses betreut werden kann.§3 a Vorrang der offenen HilfeDie erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar
und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung
der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen.
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Fassung bis 31.07.1996:
Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß die erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten,
Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden kann.
Siehe § 143 BSHG§4 Anspruch auf Sozialhilfe(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren
ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit
dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.§5 Einsetzen der Sozialhilfe(1) Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten
Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde
im Einzelfall bekannt, daß Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände
dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich
mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen
für die Gewährung, ist für das Einsetzen der Sozialhilfe die Kenntnis der nicht zuständigen
Stelle maßgebend.§6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende
Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sonderbestimmung des § 37
Abs. 2 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage gewährt werden, wenn dies geboten
ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die Sonderbestimmung des
§ 40 geht der Regelung des Satzes 1 vor.§7 Familiengerechte HilfeBei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden
berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen
und den Zusammenhalt der Familie festigen.§8 Formen der Sozialhilfe(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geldleistung oder Sachleistung.
(2) Zur persönlichen Beratung gehört außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten,
soweit letztere nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist; hierzu gehört auch
die Beratung in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung. Wird Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch
von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Ratsuchende zunächst
hierauf hinzuweisen.§9 Träger der SozialhilfeDie Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern gewährt.§10 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der
Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit
zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
zusammenarbeiten und dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung
ihrer Aufgaben achten.
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, daß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der
freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe
sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der
Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger
der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung
von Geldleistungen.
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung
solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden
sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben dem Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich.Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe§11 Personenkreis(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen
und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen
und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete
Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, den notwendigen Lebensunterhalt
aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das
Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen. Das Einkommen
und Vermögen der Eltern oder des Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine
Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres
betreut.
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fällen auch insoweit gewährt werden, als
der notwendige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Einkommen
und Vermögen beschafft werden kann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1 genannten
Personen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt werden, der ein für den notwendigen
Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen
Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann
ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.§12 Notwendiger Lebensunterhalt(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen
Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen
zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen,
vor allem den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf.§13 Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Mitglied
einer Krankenkasse gelten, sind die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, soweit
die genannten Personen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2
und 3 gilt insoweit nicht.
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen
werden, soweit sie angemessen sind; zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung
sind solche Beiträge zu übernehmen, wenn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich
nur für kurze Dauer zu gewähren ist. § 76 Abs. 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden,
sind auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung zu übernehmen.§14 AlterssicherungAls Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich
sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder
auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen.§15 BestattungskostenDie erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten
nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.§15 a Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen
die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft
oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden,
wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten
droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt
ist; der Hilfesuchende ist hiervon schriftlich zu unterrichten. Geldleistungen können als
Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung
des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, so teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der
Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten
Aufgaben unverzüglich
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung
und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung ,sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,
wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf
Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende
Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.§15 b Darlehen bei vorübergehender NotlageSind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren,
können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften
im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an
mehrere gemeinsam vergeben werden.§16 HaushaltsgemeinschaftLebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so
wird vermutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem
Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den in
Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt
zu gewähren.§17 Beratung und Unterstützung(1) Die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch Beratung und Unterstützung gefördert
werden; dazu gehört auch der Hinweis auf das Beratungsangebot von Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen
Stellen. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen
geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer
Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage im Sinne des Satzes
1 sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden.
Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der
Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen.
(2) Wenn zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit ein besonderes Zusammenwirken des Hilfebedürftigen
und des Trägers der Sozialhilfe erforderlich ist, soll hierüber in geeigneten Fällen
eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden.Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 2 Hilfe zur Arbeit§18 Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich
und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet.
Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sind zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit
nach § 19 oder § 20 verpflichtet. Für Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis
oder Arbeitsberechtigung nicht erteilt werden kann, gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird. Die Träger der Sozialhilfe und die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebenenfalls auch die Träger der Jugendhilfe und
andere auf diesem Gebiet tätige Stellen sollen hierbei zusammenwirken.
(2a) Die Träger der Sozialhilfe sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von arbeitslosen
Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz und Leistungsbeziehern nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den örtlich zuständigen Arbeitsämtern Kooperationsvereinbarungen
abschließen und durchführen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die
Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit
zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten.
Zu diesem Zweck kann der Träger der Sozialhilfe ihm obliegende Aufgaben abweichend von
§ 88 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitsamt wahrnehmen lassen.
Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen der Träger der Sozialhilfe und der örtlich zuständigen
Arbeitsämter gebildet werden. Soweit örtliche Träger der Sozialhilfe und Arbeitsämter Kooperationsvereinbarungen
zum Betrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung
von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die örtlichen Träger der Sozialhilfe die
für die Erfüllung der Aufgaben einer gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung der
übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen.
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden,
wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung
seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der
Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Ihm darf eine
Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete
Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte
Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des
Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten
Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken,
daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.
Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines
Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist
insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.
(4) Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann auch durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie
durch sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt werden, daß der Hilfeempfänger Arbeit
findet. Die Bestimmungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(5) Der Träger der Sozialhilfe soll Hilfeempfänger zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei
der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern. Zu diesem Zweck kann dem Hilfeempfänger
bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
ein Zuschuß bis zur Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und bis zur Dauer
von 12 Monaten gewährt werden. Von den Maßgaben des Satzes 2 kann befristet abgewichen
werden, soweit es zur Erprobung von Maßnahmen oder im Einzelfall zur Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist; die Erprobung von Maßnahmen ist unter Beteiligung
des Landes auszuwerten. Satz 3 tritt am 30. Juni 2005 außer Kraft.§18 a Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fördert nach § 421d des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch auf Antrag regionale gemeinsame Modellvorhaben zur Verbesserung der
Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und des örtlich zuständigen Arbeitsamtes (beteiligte
Leistungsträger) für
1. arbeitslos gemeldete Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz,
2. Arbeitslosenhilfebezieher.
Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die Modellvorhaben sollen über § 18 Abs. 2a
hinaus neue Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Ziel erproben, mehr
Vermittlungen in Arbeit zu erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit
zu steigern und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszugestalten,
dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung rechtliche und finanzielle Nachteile
nicht entstehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung entscheidet nach Beteiligung der
zuständigen obersten Landesbehörden und der Bundesanstalt für Arbeit. Die Dauer der Förderung
soll 24 Monate nicht übersteigen; die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2004.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
(2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1 kann der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe
1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
ganz oder teilweise durch das örtlich zuständige Arbeitsamt oder durch eine dafür gemeinsam
mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen
lassen,
2. für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und andere einbezogene Arbeitslose auch
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 4 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen.
(3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen gemeinsam gebildete oder beauftragte
Stelle können für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die Durchführung des Modellvorhabens
erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sollen vereinbaren, wie
die durch das Modellvorhaben entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von ihnen auszugleichen
sind.
(4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Zielsetzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass
sie eine bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung haben die beteiligten Leistungsträger,
die zuständigen obersten Landesbehörden, das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zusammenzuwirken.
Die Kommunalen Spitzenverbände und die Bundesanstalt für Arbeit sind zu beteiligen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung kann nach Beteiligung der zuständigen obersten
Landesbehörde und der Bundesanstalt für Arbeit zulassen, dass Träger der Sozialhilfe auch im
Rahmen von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach den Absätzen
2 und 3 verfahren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die
Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.
_______________
§ 18a tritt gem. Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der
Sozialhilfe vom 20. November 2000 (BGBl. I S. 1590) am 31. Dezember 2004 außer Kraft.§19 Schaffung von Arbeitsgelegenheiten(1) Für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten
können auch Kosten übernommen werden. Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel
von vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben
geeignet sein.
(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen,
kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich
einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich ist
nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet
werden würde. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im Einzelfall abgesehen werden,
wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird oder dies nach den
besonderen Verhältnissen des Leistungsberechtigten und seiner Familie geboten ist.
(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden
jedoch Anwendung.
(4) Bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten sollen die Träger der Sozialhilfe,
die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und gegebenenfalls andere auf diesem Gebiet
tätige Stellen zusammenwirken. In geeigneten Fällen ist für den Hilfesuchenden unter Mitwirkung
aller Beteiligten ein Gesamtplan zu erstellen.§20 Besondere Arbeitsgelegenheiten(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, die Gewöhnung eines Hilfesuchenden an eine berufliche
Tätigkeit besonders zu fördern oder seine Bereitschaft zur Arbeit zu prüfen, soll ihm für eine
notwendige Dauer eine hierfür geeignete Tätigkeit oder Maßnahme angeboten werden. § 19
Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine
angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
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