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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Abschnitt 0§1 GrundsatzAuf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende
Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die
für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung
stehen.Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung§2 Ausbildungsstätten(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen
aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende
die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden
Abschluß vermitteln,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5. Höheren Fachschulen und Akademien,
6. Hochschulen.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet,
wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen
- oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung
nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar
ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten
auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung
der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung
nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte
dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der
Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf
Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang
mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten
Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt
ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte
gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei
seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schuloder
Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen
voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten
einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten
Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
1. Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2. Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und
künstlerischen Nachwuchses oder von den Begabtenförderungswerken erhält,
3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen
Mitteln erhält oder
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes
hat.§3 Fernunterricht(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit
sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten, wie die in § 2 Abs.
1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes
zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes
zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.
(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an
dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens
12 Monaten beenden kann,
2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt
und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.
(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die
Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an
Lehrgängen teilnehmen, die
1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den
Schülern von Abendhauptschulen,
2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den
Schülern von Abendrealschulen,
3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den
Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung
des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.
(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.§4 Ausbildung im InlandAusbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.§5 Ausbildung im Ausland(1) Den in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet,
wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte
besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der
nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen
Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält,
hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet
für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung
auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen
Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen
Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten
werden oder
3. eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstä tte
an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird
und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1 nur, wenn der
Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben
ist. Die Ausbildung muß mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im
Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muß sie mindestens
zwölf Wochen dauern. Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn
der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender
Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.
(3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der
dänischen Minderheit angehören, wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer in Dänemark gelegenen
Ausbildungsstätte geleistet, wenn die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann.
(4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1
und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten
gleichwertig ist. Absatz 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland
gelegenen Gymnasien ab Klasse 11 oder, soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung
nach zwölf Schuljahren erwerben kann, ab Klasse 10, Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist. Absatz 3 gilt nur für den
Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen oder
Hochschulen gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens.
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie
oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefo rdert,
so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet,
wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische
Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausre ichende
Sprachkenntnisse vo rhanden sind. Das Praktikum im Ausland muß der Ausbildung nach dem
Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Für die Teilnahme an einem
Praktikum außerhalb Europas, das nach dem 30. Juni 1990 beginnt, wird Ausbildungsförderung nur
geleistet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Stellen zusätzlich bestätigt, daß der Aufenthalt auße rhalb
Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist. Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende
Anwendung.§5 a Unberücksichtigte AusbildungszeitenBei der Leistung von Ausbildungsfö rderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung,
die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt.
Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig
im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist oder die Förderungshöchstdauer
des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet.§6 Förderung der Deutschen im AuslandDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat
haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung
geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.
Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten
sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend,
die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.§6 a (weggefallen)(weggefallen)§7 Erstausbildung, weitere Ausbildung(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schuloder
Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden
berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluß
auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist
nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem
er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung
einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes
oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes
sowie für ve rgleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird
Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studie ngang
abgeschlossen hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bei Ausbildungsabbrüchen
und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001 keine Anwendung.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden
Abschluß geleistet,
1. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung
in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungsgang entweder in derselben Richtung
fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder in einem für den angestre bten
Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt; der Auszubildende muß die vorhergehende Hochschulausbildung
oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung vor Ablauf eines
Jahres nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3
Nr. 1, 3 oder 5 abgeschlossen und die weitere Ausbildung vor dem 1. Januar 1997 aufgenommen
haben,
2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung
insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden
ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4. wenn der Auszubildende
a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium
oder ein Kolleg besucht oder
b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in
Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung
oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder
5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer
Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die
besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
(3) Hat der Auszubildende
1. aus wichtigem Grund oder
2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine
andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung
ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der
im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die
Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder ein anderes bestimmtes
Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben
Ausbildungsstättenart anstrebt.
(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel
vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet Absatz
3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung.Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen§8 Staatsangehörigkeit(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl.
I S. 1354),
3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach
dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge nach § 1 des
Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist, sind,
5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293)
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist,
dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht,
7. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
8. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt
wird, die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind oder denen danach als Kindern Freizügigkeit
oder Verbleiberecht nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und
von ihren Eltern oder ihrem Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EG-Mitgliedstaates oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland
vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen
der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muß grundsätzlich ein inhaltlicher
Zusammenhang bestehen.
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre
sich im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils
des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig
erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des
Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten
auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in
dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach
unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit
des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem
von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens
sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu
leisten ist, bleiben unberührt.§9 Eignung(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er
das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht
oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder
Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte
erkennen läßt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende
die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht hat.§10 Alter(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts,
für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt
nicht, wenn
1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule,
einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium,
einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule
erworben hat,
1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation
an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
2. die Art einer vor dem 1. Juli 1995 aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze
rechtfertigt,
3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von
Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse
bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden
kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der
Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit
infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.Abschnitt III Leistungen§11 Umfang der Ausbildungsförderung(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden
sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Re ihenfolge anzurechnen;
die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuß und Darlehen zu leistenden
Teil des Bedarfs. Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende
Ehegatte, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie
rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig
war oder
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen
berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend
länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage
war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers
auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die
nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so
wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen,
die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können
und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30.
Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der
Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen.§12 Bedarf für Schüler(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt, 192 €,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 348 €.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
1. von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
348 €,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 417 €.
Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1a
Satz 2 erlassenen Verordnung erfüllt sind.
(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52 € überste igen,
erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis zu monatlich 64 €.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im
Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im europäischen Ausland werden Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen
innerhalb eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier Hin- und Rückfahrten
zu der Ausbildungsstätte geleistet.§12 a (weggefallen)(weggefallen)§13 Bedarf für Studierende(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien
und Kollegs 310 €,
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 333 €.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 44 €,
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 €.
(2a) (weggefallen)
(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2
übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 €. Satz 1 findet keine Anwendung,
wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des
Absatzes 4 vorgenommen wird.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im
Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse
im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen,
dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.§13 a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen
beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialg esetzbuch
mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um monatlich 47 €. Sind die in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf
einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen
um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten
Betrag. Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen
auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer
Krankenhausbehandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragste llung.
(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig
1. in der sozialen Pflegeversicherung oder
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozia lgesetzbuch
genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 8 €.§14 Bedarf für PraktikantenAls monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten
geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Abs. 4
ist entsprechend anzuwenden.§14 a Zusatzleistungen in HärtefällenDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
bei einer Ausbildung im Inland sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1 Ausbildungsförderung über die Beträge
nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer
Aufwendungen des Auszubildenden
1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies
zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen
sind,
4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.§15 Förderungsdauer(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen
wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien
Zeit - geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer
nach § 15a. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung
höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung
oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des
dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung
geleistet, wenn sie
1. aus schwerwiegenden Gründen,
2. (weggefallen)
3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der
Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen
der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,
4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes
bis zu zehn Jahren
überschritten worden ist.
(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden,
wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem
Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet,
wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung
zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb
der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt
Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber
vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer a bschließen kann.
(4) (weggefallen)§15 a Förderungshöchstdauer(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes
oder einer vergleichbaren Festsetzung. Ist eine Regelstudie nzeit oder vergleichbare
Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs- und pra ktischer
Studienzeiten,
1. bei Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4
genannten Studiengänge, 9 Semester,
2. bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4
genannten Studiengänge,
a) ohne Praxiszeiten 7 Semester,
b) mit Praxiszeiten 8 Semester,
3. bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen 2 Semester,
4. bei Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I 7 Semester.
(2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen
1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht
hat,
2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen
Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung
anerkannt werden.
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten
umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes
1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung
der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles
fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach
Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf
Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder
Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der
Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester.
Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch
der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung
der Förderungshöchstdauer führt.
(4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem 1. April 2001 begonnenen und noch nicht abgeschlossenen
Ausbildung wird nach den Vorschriften bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern dies
für den Auszubildenden günstiger ist.§15 b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in
dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.
(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat,
so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.
Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts
einzubeziehen.
(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen
Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte,
so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden
Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum
einzubeziehen.
(3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder,
wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts.
Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
das Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für den Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets der
Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.
(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs. 3
Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.§16 Förderungsdauer im Ausland(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung
längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur
für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in
mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für
den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn
er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 wird Ausbildungsförderung ohne die
zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.§17 Förderungsarten(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme
an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird
der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das
für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag
von 10.000 € zurückzuzahlen ist. Satz 1 gilt nicht
1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4,
2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus
geleistet wird.
(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme
an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält
der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c
1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2,
2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen
Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen
Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen
oder die Fachrichtung gewechselt hat.§18 Darlehensbedingungen(1) Für Darlehen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 geleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die
§§ 18a und 18b.
(2) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Abweichend von Satz 1 ist das Darlehen - vorbehaltlich des
Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer
den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Aufwendungen für die Geltendmachung
der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
(3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2
Nr. 1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten,
mindestens solchen von 105 € innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten
alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen. Die erste
Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien
fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten. Von der Ve rpflichtung
zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, solange er Leistungen
nach diesem Gesetz erhält.
(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende
Monate in einer Summe zu entrichten.
(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(5a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer
- unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Da rlehensschuld
und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Eine Überprüfung dieser Feststellungen
findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die
Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist ein Darlehensbetrag für ein
Kalenderjahr geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1
nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(5b) Das Darlehen kann - auch in größeren Teilbeträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein
Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren.
(5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig
ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über
1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen - einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der
Rückzahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an Bund und Länder und über
3. die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Darlehensnehmers und
für das Mahnverfahren.§18 a Einkommensabhängige Rückzahlung(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit
sein Einkommen monatlich den Betrag von 960 € nicht übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag
erhöht sich für
1. den Ehegatten um 480 €,
2. jedes Kind des Darlehensnehmers um 435 €,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes. Als Kinder
des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Personen. § 47 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1
bezeichnete Betrag
1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b
des Einkommensteuergesetzes,
2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur
Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.
(2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in
der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Fre istellungszeitraum).
Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als
monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat das
Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der
Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung
im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.
(4) (weggefallen)
(5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Abs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren,
durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden
ist. Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Abs. 5 erlassen worden ist.§18 b Teilerlaß des Darlehens(1) Dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993 endet, der die
Abschlußprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen
gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, werden
auf Antrag 25 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten
Darlehensbetrages erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
nach § 18 Abs. 5a zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhält der Auszubildende, der zu den
ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehört, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlaß
a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur das
Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlußprüfung nach den am Ende der planmäßig
abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung
über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erfo rderlich,
c) in Fällen, in denen der Auszubildende nach § 5 Abs. 1 oder § 6 gefördert worden ist und die
Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden hat, deren Besuch
dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist.
Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung
wahr.
Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden
haben, erhalten den Teilerlaß nicht, es sei denn, daß sie nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 gefördert worden
sind. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsve rordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der
Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung
dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer nach dem 30. September 1993 endet, der
die Abschlußprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen
gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf
Antrag ein Teilerlaß gewährt. Der Erlaß beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen
Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
1. 25 vom Hundert, wenn er innerhalb der Förderungshöchstdauer,
2. 20 vom Hundert, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
3. 15 vom Hundert, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
die Abschlußprüfung bestanden hat. Absatz 1 Satz 2, 3 Buchstabe a und b, Satz 6 und 7 findet entsprechende
Anwendung. Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 4 wird den
dort bezeichneten Auszubildenden auf Antrag der Teilerlass nach Maßgabe der bis zum 31. März 2001
geltenden Fassung dieses Absatzes gewährt, wenn sie die nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige
Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Teilerlaß unabhängig
vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlußprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer
mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften
planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt
der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.
(4) Das Darlehen wird dem Auszubildenden auf Antrag in Höhe der Ausbildungsförderung erlassen, die
ihm nach dem 31. Dezember 1983 wegen einer Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 über die Förderungshöchstdauer
hinaus geleistet worden ist. Satz 1 gilt nur, wenn die Ausbildung mit dem Bestehen
der Abschlußprüfung oder, falls eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften
planmäßig beendet worden ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
nach § 18 Abs. 5a zu stellen.
(5) Für jeden Monat, in dem
1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs. 1 nicht übersteigt,
2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und
3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,
wird auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzte n Rückzahlungsrate erlassen.
Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat. Unwesentlich ist eine
Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt. Das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten
außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen.§18 c Bankdarlehen(1) Die Deutsche Ausgleichsbank schließt in den Fällen des § 17 Abs. 3 mit dem Auszubildenden auf
dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag über die im Bewilligungsbescheid genannte
Darlehenssumme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. Der Auszubildende und die Deutsche Ausgleichsbank
können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.
(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der
Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und
30. September um die gestundeten Zinsen.
(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der
Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate für
die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten
der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines
Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an
dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.
(4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-
)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1.
Oktober gestellt werden und muß einen Monat im voraus bei der Deutschen Ausgleichsbank eingegangen
sein. Es gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen
mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert.
(5) § 18 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5c ist entsprechend anzuwenden.
(6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage -
in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 105 Euro innerhalb von 20 Jahren
zurückzuzahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende
zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.
(7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18 Abs. 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung
so aufeinander abzustimmen, daß Darlehen nach Absatz 1 vor denen nach § 18 Abs. 1 und beide Darlehen
einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich
des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens 105 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen
sind. Die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit
der letzten Rate des Darlehens nach Absatz 1 folgt. Wird das Darlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt
getilgt, ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 am Ende des Monats zu leisten, der
auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Deutsche Ausgleichsbank dem Darlehensnehmer - unbeschadet
der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für
ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum
mit. Nach Aufforderung durch die Deutsche Ausgleichsbank sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende
Monate in einer Summe zu entrichten.
(9) Das Darlehen kann jederzeit voll oder teilweise in Beträgen von volle 500 Euro, mindestens jedoch
2 000 Euro zurückgezahlt werden.
(10) Auf Verlangen der Deutschen Ausgleichsbank ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers
zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn
1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht
geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen
Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
2. der Darlehensvertrag von der Deutschen Ausgleichsbank entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
wirksam gekündigt worden ist,
3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung
des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich
geworden ist,
4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält
oder
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen
3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.§18 d Deutsche Ausgleichsbank(1) Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Deutschen
Ausgleichsbank verwaltet und eingezogen.
(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden erstattet:
1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 5c erlöschen, und
2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs. 10 Satz 1.
(3) Verwaltungskosten werden der Deutschen Ausgleichsbank nur für die Verwaltung der nach § 18c
Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den
Darlehensnehmern getragen werden.
(4) Die Deutsche Ausgleichsbank übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung
über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über
deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres
jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni
des folgenden Jahres den Restbetrag.§19 AufrechnungMit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend
von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch
auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich
seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber
dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.§20 Rückzahlungspflicht(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats
vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag
zu erstatten, als
1. (weggefallen)
2. (weggefallen)
3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung
nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und
Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen,
in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen
hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.Abschnitt IV Einkommensanrechnung§21 Einkommensbegriff(1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der
positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig. Abgezogen werden können:
1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung
als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt
werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden,
3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und
4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur
Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung
und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang.
Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt
leben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden, des Darlehensnehmers
sowie deren Ehegatten ist er nicht zulässig. Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, mit
dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nr. 1
und 2 und Absatz 4 Nr. 4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender
Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,5 vom Hundert,
höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10 400 €,
2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die
einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 12,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich
5 100 €,
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger
Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 35 vom Hundert, höchstens jedoch ein
Betrag von jährlich 16 500 €,
4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige
12,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 5 100 €.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen;
dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt.
Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern
bezeichnete Gruppe fällt.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers,
der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in
entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart,
gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach §
9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte ve rmindert
sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden
Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach diesem
Gesetz,
3. (weggefallen)
4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der
Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten, soweit sie das Bundesministerium
für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes),
gilt als Einkommen des Kindes.
(4) Nicht als Einkommen gelten
1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach
den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz
entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung
erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der
Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und
Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt
insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im
Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.§22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im
Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach §
9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt,
wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes
vervielfacht wird.
(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der
sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums
geteilt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens
1. der Kinder nach § 23 Abs. 2,
2. der Kinder, der in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unte rhaltsberechtigten
nach § 25 Abs. 3.§23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch von
a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie Fach- und
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
112 €,
b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen sowie von Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 153 €,
c) Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien,
Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 215 €,
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 480 €,
3. für jedes Kind des Auszubildenden 435 €.
Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten und Kinder, die in einer Ausbildung stehen,
die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie
Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbare rweise
dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden
zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll
angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
1. von der Waisenrente und dem 153 €, anderer Auszubildender 112 € monatlich nicht angerechnet,
2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,
die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen auslä ndischer
Staaten voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln
zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird,
3. (weggefallen)
4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den
Bedarf angerechnet.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums
zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens
des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten
der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu
einem Betrag von 205 Euro monatlich.§24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind die
Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(1a) (weggefallen)
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch
der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung
der glaubhaft gemachten Ein kommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung
wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend
entschieden.
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach
Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung
von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte
Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen
des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c
- unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum
endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum
erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des
Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums
durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als
Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.§25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. vom Einkommen der miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben,
1 440 €,
2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten des
Auszubildenden je 960 €.
(2) (weggefallen)
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
1. für den nicht in Eltern -Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers
um 480 €
2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber
nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 435 €,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen
des Ehegatten, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des
Ehegatten bleibt anrechnungsfrei
1. zu 50 vom Hundert und
2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes
Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen
Teil auf seine Kosten unterhält),
2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums
zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des
Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen
nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen,
denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.§25 a (weggefallen)(weggefallen)§25 b (weggefallen)(weggefallen)Abschnitt V Vermögensanrechnung§26 Umfang der VermögensanrechnungVermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.§27 VermögensbegriffVermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
§ 27 Vermögensbegriff
(1) Als Vermögen gelten alle
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2. Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten
kann.
(2) Nicht als Vermögen gelten
1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des
Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur
des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der
bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs. 1
Nr. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3. Nießbrauchsrechte,
4. Haushaltsgegenstände.§28 Wertbestimmung des Vermögens(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31.
Dezember des Jahres vor der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung
bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene
Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.§29 Freibeträge vom Vermögen(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst 5 200 €,
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 1 800 €,
3. für jedes Kind des Auszubildenden 1 800 €.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.§30 Monatlicher AnrechnungsbetragAuf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der
Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums
geteilt wird.§31 (weggefallen)(weggefallen)§32 (weggefallen)(weggefallen)§33 (weggefallen)(weggefallen)§34 (weggefallen)(weggefallen)Abschnitt VI Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge§35 Anpassung der Bedarfssätze und FreibeträgeDie Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind
alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung
der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten
sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung
hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang§36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vo rschriften dieses Gesetzes
angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung
des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum - gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung
der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums
gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a nicht
leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen
Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht
angerechnet werden kann, und wenn
2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier
Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind,
insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
Haben die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland, so ist weitere Voraussetzung, daß der Auszubildende
seinen Unterhaltsanspruch an das Land abgetreten hat.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend
einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben
Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1
oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.§37 Übergang von Unterhaltsansprüchen(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem
Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unte rhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf
das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach
diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den
Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch
genommen werden, in dem
1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten
haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme
von Eltern ermöglicht.
(5) (weggefallen)
(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst
vom Beginn des Monat an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über
den erfolgten Anspruchsübergang folgt.§38 Übergang von anderen AnsprüchenHat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-
rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen
ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe
der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben unberührt.Abschnitt VIII Organisation§39 Auftragsverwaltung(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.
(2) Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und
eingezogen. Die Bundeskasse Düsseldorf nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen
und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.
(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 sowie §
42 Abs. 3 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben,
zuständig sind.
(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates
eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach
diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan)
regeln.§40 Ämter für Ausbildungsförderung(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung.
Die Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung
errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet
werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung
zu errichten.
(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend
von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken
ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die
Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Die Länder können bestimmen, daß
ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur
Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur
sein, wenn
1. es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und
2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder
abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken
oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.§40 a Landesämter für AusbildungsförderungDie Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames
Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes
für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 keine Anwendung.§41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge
können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.
(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den
Antrag und erläßt den Bescheid hierüber. Es wirkt bei Abschluß der Darlehensverträge der Auszubildenden
mit der Deutschen Ausgleichsbank durch Entgegennahme und Übermittlung der für die Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Daten und Willenserklärungen mit.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle
Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.§42 Förderungsausschüsse(1) Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hochschulen errichten. Bei einer Hochschule können
mehrere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem Förderungsausschuß gehören an ein
hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubildenden der Hochschule sowie
ein Vertreter des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung. Für jedes Mitglied ist mindestens ein
Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) (weggefallen)
(3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und des Vertreters der Auszubildenden sowie der entsprechenden
Ersatzmitglieder erfolgt nach Landesrecht. Die Berufung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder
erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.
(4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förderungsausschuß den Vorsitz. Der Vertreter des Amtes für
Ausbildungsförderung führt die Geschäfte des Förderungsausschusses.
(5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen
nicht gebunden; sie dürfen mit einem Förderungsfall, an dem der Ausschuß mitwirkt, anderweitig
nicht befaßt sein. Sie haben das Recht der Akteneinsicht. Der Förderungsausschuß hat das Recht, den
Auszubildenden zu hören.§43 Aufgaben der Förderungsausschüsse(1) Die Förderungsausschüsse wirken auf Anforderung in folgenden Fällen durch gutachtliche Ste llungnahmen
zu den besonderen Le istungsvoraussetzungen mit an der Entscheidung über die Leistung
von Ausbildungsförderung für
1. (weggefallen)
2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2,
3. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, nach § 10 Abs. 3,
5. (weggefallen)
6. eine angemessene Zeit nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3.
(2) Die Erteilung eines ablehnenden Bescheids ist in den Fällen des Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine
Stellungnahme des Förderungsausschusses eingeholt worden ist.
(3) Ist ein Förderungsausschuß nicht berufen oder gibt er binnen einer Frist von vier Wochen eine
Stellungnahme nicht ab, so entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung ohne Vorliegen der gutachtlichen
Stellungnahme.
(4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsausschusses
nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden und dem Förderungsausschuß
schriftlich mitzuteilen ist.§44 Beirat für Ausbildungsförderung(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
1. der Durchführung des Gesetzes,
2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung
und
3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden,
des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesanstalt für Arbeit, der Lehrkörper der
Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,
der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.Abschnitt IX Verfahren§45 Örtliche Zuständigkeit(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig,
in dessen Be zirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den
ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende
seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
1. der Auszubildende verheiratet ist oder war,
2. seine Eltern nicht mehr leben,
3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit
des Auszubildenden nicht zustand,
4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung
haben,
5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6. der Auszubildende von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene
Ausbildungsstätte besucht (§ 5 Abs. 1),
7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält
(§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt
für Ausbildungsfö rderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
1. Abendgymnasien und Kollegs,
2. Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die
der Auszubildende besucht.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für
Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese
Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Voroder
Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule
errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen
Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende
an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet,
so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2,
3 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zustä ndige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung
örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die
die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.§45 a Wechsel in der Zuständigkeit(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Ve rwaltungshandlungen
einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2
Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß das bisher zuständige Amt die Leistungen noch
solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.
(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50
Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.§46 Antrag(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c
wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c
begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben,
die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmt hat.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die
Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5,
2. weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
4. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu
treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung
nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.§47 Auskunftspflichten(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Abs. 3, §
15 Abs. 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachtlichen
Stellungnahmen abzugeben. Eine Eignungsbescheinigung nach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied
des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht als
zuständig bestimmt ist.
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen
Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung
der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2
Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert.
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2
Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden,
daß er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich,
wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten, auch den
dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten
sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den
auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche
Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr
geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines
Ehegatten zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen
und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.§47 a Ersatzpflicht des Ehegatten und der ElternHaben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Le istung von Ausbildungsförderung an den
Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige
Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen
haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als
Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt
der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.§48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule,
Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende
vorgelegt hat
1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen
erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des
vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder
2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte
darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten
Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden
Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend
von Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die
entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden
Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt
werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden
Semester erbracht worden sind.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer
nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung
zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für
Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte
Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende
besucht.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der
Auszubildende eine Ausbildungsstätte besuchen will, für die ein Förderungsausschuß nicht errichtet ist,
eine gutachtliche Stellungnahme dieser Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem
Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.§49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Ste llungnahme
der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, daß
1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1),
2. (weggefallen)
3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester für die
Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2).
(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht
hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, daß das von ihm beabsichtigte
Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs. 5 entspricht.
(2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland ausreichenden
Sprachkenntnisse verlangen.§50 Bescheid(1) Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, ist
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). In den Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam,
wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam
zustande kommt. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit
dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
2. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder
3. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.
(2) In dem Bescheid sind anzugeben
1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern sowie des
Vermögens des Auszubildenden,
3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung
der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender
angerechneten Einkommens des Ehegatten und der Eltern,
5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden
sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach oder nach § 26 Abs. 2
Satz 1 abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten, für das Gründe anzugeben
sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des
angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der
Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes
Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Höhere Fachschule oder Hochschule,
so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben
Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids
unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im wesentlichen
vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erfo rderlichen
Nachweise beigefügt wurden.§51 Zahlweise(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen. Die Auszahlung der Bankdarlehen
nach § 18c erfolgt durch die Deutsche Ausgleichsbank.
(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unte rbrechung
der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht
binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet
werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 700 Deutsche Mark monatlich
unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu
0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.§52 (weggefallen)(weggefallen)§53 Änderung des BescheidesÄndert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid
geändert
1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist,
rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt
wurde,
2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung
folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.
§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten
sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid
vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 und des § 24 Abs. 3
eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrages
eingetreten ist.§54 Rechtsweg(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) (weggefallen)§55 Statistik(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden
folgende Erhebungsmerkmale:
1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Ge burtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis
der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden
Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse
bzw. (Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung
des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie,
wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Hö he des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags
nach § 29 Abs. 3,
2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und
Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis
der Kinder und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten,
für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Bestehen einer Ehe zwischen den Eltern,
Berufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreib etrags
nach § 25 Abs. 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der weiteren
unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten,
für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf
anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom
Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge,
Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums, Monat des Zuständigkeitswechsels
im Berichtszeitraum sowie Art und Höhe des Förderungsbetrags, gegliedert
nach Monaten.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung.
(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Ämter für
Ausbildungsförderung.Abschnitt X Aufbringung der Mittel§56 Abschnitt X Aufbringung der Mittel(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge
an die Deutsche Ausgleichsbank nach § 18d Abs. 2, tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder
zu 35 vom Hundert. Die vom Bund anteilig zu tragenden Mittel für die Darlehen nach § 17 Abs. 2 können
von der Deutschen Ausgleichsbank bereitgestellt werden. In diesen Fällen trägt der Bund die der
Deutschen Ausgleichsbank entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfallrisiko.
(2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hundert des in einem Kalenderjahr eingezogenen Darlehensbetrages
in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren an
das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen.
(2a) Die Deutsche Ausgleichsbank führt 35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Abs. 1 für den Bund
eingezogenen Darlehens- und Zinsbeträge in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei
vorangegangenen Jahren auf Bewilligungsbescheide von Ämtern für Ausbildungsförderung der einzelnen
Länder gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.
(3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab.
(4) Die Länder untereinander führen bei der Ausführung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab; sie
erstatten vorbehaltlich des Satzes 2 keine Ausgaben. Im Falle der Förderung nach § 5 Abs. 2 bis 5
erstattet das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung
auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 zuständigen Land 35 vom Hundert der Ausgaben.Abschnitt XI Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften§57 (weggefallen)(weggefallen)§58 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47
Abs. 4, die dort bezeichneten Tatsachen auf Verlangen nicht angibt oder eine Änderung in den
Verhältnissen nicht unverzüglich mitteilt oder auf Verlangen Beweisurkunden nicht vorlegt;
2. entgegen § 47 Abs. 2, 5 oder 6 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstä ndig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;
2a. entgegen § 47 Abs. 3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet
oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 3 das Bundesverwaltungsamt.§59 (weggefallen)(weggefallen)§60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-UnrechtVerfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte,
die vor dem 1. Januar 2003 beginnen,
1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern
sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten
haben; § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt,
2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach § 17 Abs. 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen,
sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine
Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober
1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen,
3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17 Abs. 3 geleistete Darlehensbetrag unter den
Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der
Mitteilung nach § 18c Abs. 8 an die Deutsche Ausgleichsbank zu richten.§61 (weggefallen)(weggefallen)§62 (weggefallen)(weggefallen)§63 Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt(1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen, die auf Grund des Ersten Gesetzes über individuelle
Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666), geleistet worden sind, nach Beendigung der Ausbildung
durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.
(2) Für die auf Grund der Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur
Förderung von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 19. November
1970 geleisteten Darlehen bleibt es bei der Verwaltung und Einziehung durch das Deutsche Studentenwerk
e.V.
(3) Das Deutsche Studentenwerk e.V. führt den jeweils eingezogenen Darlehensbetrag, der auf Grund
der in Absatz 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen geleistet worden ist, zu 50 vom
Hundert an den Bund und zu 50 vom Hundert an das Land ab, in dem die Hochschule ihren Sitz hat,
die den Darlehensbetrag geleistet hat. Vom 1. Januar 1997 an führt das Deutsche Studentenwerk e.V.
den in Satz 1 genannten Darlehensbetrag nach Abzug der ihm durch den Einzug entstandenen Verwaltungskosten
dem Härtefonds des Deutschen Studentenwerks e.V. zu. Dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung ist auf Anforderung ein Nachweis über die Rückflüsse, die durch die Einziehung
verursachten Verwaltungskosten und die Verwendung der Zuführungen durch den Härtefonds vorzulegen.
Die Einzie hung der Darlehen wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung am
30. Juni des dem Kalenderjahr folgenden Jahres beendet, in dem die Verwaltungskosten die eingezogenen
Darlehensbeträge erstmals übersteigen.§64 Übernahme von Bediensteten durch das Bundesverwaltungsamt(1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des Deutschen Studentenwerkes e.V., Bonn, die mit Aufgaben
der Studienförderung nach den in § 63 Abs. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen
beschäftigt waren, nach Erledigung ihrer Aufgaben von dem Bundesverwaltungsamt in der Vergütungsgruppe
zu übernehmen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme für diese Tätigkeit haben. Beschäftigungszeiten,
die vom Deutschen Studentenwerk e.V. anerkannt sind, gelten als bei dem Bundesverwaltungsamt
zurückgelegt.
(2) Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn der Bedienstete nicht in eine Beschäftigung am
Dienstsitz des Bundesverwaltungsamtes einwilligt.§65 Weitergeltende Vorschriften(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
1. dem Bundesversorgungsgesetz,
2. den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
3. (weggefallen)
4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S.
838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
(3) (weggefallen)§66 Aufhebung von Vorschriften(1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S.
1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666), tritt mit Ablauf des 30.
September 1971 außer Kraft.
(2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten
als auf Grund des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen.§66 a ÜbergangsvorschriftFür Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April 2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen
sind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach den Vorschriften bestimmt, die bis zum 1. April
2001 galten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger sind.
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