Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Sechstes Kapitel: Leistungen an Träger - Förderung von Einrichtungen der beruflichen -Aus- und Weiterbildung oder der Beruflichen Rehabilitation

§250 Bundesagentur als Träger von Einrichtungen
Die Bundesagentur soll Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung sowie der beruflichen Rehabilitation Behinderter mit anderen Trägern oder alleine errichten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur kann darüber hinaus alleine oder mit anderen Trägern Einrichtungen errichten, die als Modell für andere Träger dienen.

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