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Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung4. Kapitel: Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen - 2. Abschnitt: Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern§112 Bindung der Gerichte
§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§ 110 und 111.zurück
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