Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer- Achter Abschnitt: Entgeltersatzleistungen - Kurzarbeitergeld: Regelvoraussetzungen

§171 Betriebliche Voraussetzungen
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

zurück
Tausch-Buecher.de