Asylbewerberleistungsgesetz




§10 Bestimmungen durch Landesregierungen
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können
Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten
zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß
Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.


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