Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Hilfe in anderen Lebenslagen

§74 Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

zurück
Tausch-Buecher.de