Bundessozialhilfegesetz


Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe

§15 Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten
nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.


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