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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen - Erster Abschnitt: Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands§406 Besonderheiten bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
(1) Der Zuschuss kann den Zuschuss nach § 264 Abs. 2 übersteigen, wenn
1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme in der Zeit bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen,
2. die Maßnahme in einem Bezirk einer Agentur für Arbeit durchgeführt wird, dessen Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung mindestens 30 Prozent über der Arbeitslosenquote des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet gelegen hat, und
3. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen.
(2) In den Fällen nach Absatz 1 beträgt der Zuschuss bei Bewilligung der Maßnahme und Arbeitsaufnahme nach dem 31. Dezember 1997 höchstens 90 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
(3) Der Zuschuss kann in den Fällen nach Absatz 1 bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn
1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen, die besondere finanzielle Situation eines Trägers, insbesondere bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder der sozialen Dienste, dies erfordert und hiervon höchstens 15 Prozent und im Beitrittsgebiet höchstens 30 Prozent aller in einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer betroffen sind oder
2. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet.
Das Arbeitsentgelt eines nach Satz 1 Nr. 2 zugewiesenen Arbeitnehmers, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung beträgt, ist bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts berücksichtigungsfähig, soweit das nach § 265 Abs. 1 Satz 1 bis 3 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches für eine Vollzeitbeschäftigung unterschreitet.zurück
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