Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen - Erster Abschnitt: Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands

§416 a Besonderheiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes
Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die die Agentur für Arbeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Strukturanpassungsmaßnahme oder Maßnahme, für die nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden ist, gefördert hat, bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht, wenn der Arbeitnehmer

1. diese Beschäftigung nahtlos im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und

2. bis zum 31. Dezember 2003 in die Maßnahme eingetreten ist.


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