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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Sechstes Kapitel: Leistungen an Träger - Fünfter Abschnitt: Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen§270 Besondere Kündigungsrechte
1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er
1. eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen kann,
2. an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder
3. aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen wird.
(2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer abberufen wird.zurück
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