|
|
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt IX Verfahren§50 Bescheid
(1) Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, ist
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). In den Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam,
wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam
zustande kommt. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit
dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
2. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder
3. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.
(2) In dem Bescheid sind anzugeben
1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern sowie des
Vermögens des Auszubildenden,
3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung
der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender
angerechneten Einkommens des Ehegatten und der Eltern,
5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden
sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach oder nach § 26 Abs. 2
Satz 1 abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten, für das Gründe anzugeben
sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des
angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der
Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes
Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Höhere Fachschule oder Hochschule,
so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben
Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids
unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im wesentlichen
vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erfo rderlichen
Nachweise beigefügt wurden.zurück
|
|
|
|