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BundessozialhilfegesetzAbschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 2 Hilfe zur Arbeit§18 Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit
(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich
und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet.
Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sind zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit
nach § 19 oder § 20 verpflichtet. Für Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis
oder Arbeitsberechtigung nicht erteilt werden kann, gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird. Die Träger der Sozialhilfe und die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebenenfalls auch die Träger der Jugendhilfe und
andere auf diesem Gebiet tätige Stellen sollen hierbei zusammenwirken.
(2a) Die Träger der Sozialhilfe sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von arbeitslosen
Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz und Leistungsbeziehern nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den örtlich zuständigen Arbeitsämtern Kooperationsvereinbarungen
abschließen und durchführen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die
Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit
zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten.
Zu diesem Zweck kann der Träger der Sozialhilfe ihm obliegende Aufgaben abweichend von
§ 88 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitsamt wahrnehmen lassen.
Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen der Träger der Sozialhilfe und der örtlich zuständigen
Arbeitsämter gebildet werden. Soweit örtliche Träger der Sozialhilfe und Arbeitsämter Kooperationsvereinbarungen
zum Betrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung
von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die örtlichen Träger der Sozialhilfe die
für die Erfüllung der Aufgaben einer gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung der
übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen.
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden,
wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung
seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der
Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Ihm darf eine
Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete
Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte
Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des
Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten
Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken,
daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.
Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines
Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist
insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.
(4) Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann auch durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie
durch sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt werden, daß der Hilfeempfänger Arbeit
findet. Die Bestimmungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(5) Der Träger der Sozialhilfe soll Hilfeempfänger zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei
der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern. Zu diesem Zweck kann dem Hilfeempfänger
bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
ein Zuschuß bis zur Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und bis zur Dauer
von 12 Monaten gewährt werden. Von den Maßgaben des Satzes 2 kann befristet abgewichen
werden, soweit es zur Erprobung von Maßnahmen oder im Einzelfall zur Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist; die Erprobung von Maßnahmen ist unter Beteiligung
des Landes auszuwerten. Satz 3 tritt am 30. Juni 2005 außer Kraft.zurück
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