Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Sechstes Kapitel: Leistungen an Träger - Erster Abschnitt: Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

§246 a Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen
Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förderungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebliche Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen).

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