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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten§64 Berufsfördernde Maßnahmen
[lt. Inhaltsverzeichnis: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben]
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.zurück
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