Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer- Fünfter Abschnitt: Förderung der Berufsausbildung

§74 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
Ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes. In diesem Fall wird Einkommen, das der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld.

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