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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt IV Einkommensanrechnung§24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind die
Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(1a) (weggefallen)
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch
der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung
der glaubhaft gemachten Ein kommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung
wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend
entschieden.
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach
Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung
von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte
Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen
des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c
- unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum
endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum
erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des
Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums
durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als
Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.zurück
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