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Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V§2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu
berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von
ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter
Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach
Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung
der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen
Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine
freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung
ergibt.
(4) Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.
Soweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht festgesetzt
ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes
zugrunde zu legen.
(5) Das Einkommen kann nach Anhörung des Beziehers
geschätzt werden, wenn
1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder
Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist
oder
2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall
keinen Aufschub duldet.zurück
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