|
|
BundessozialhilfegesetzAbschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe§17 Beratung und Unterstützung
(1) Die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch Beratung und Unterstützung gefördert
werden; dazu gehört auch der Hinweis auf das Beratungsangebot von Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen
Stellen. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen
geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer
Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage im Sinne des Satzes
1 sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden.
Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der
Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen.
(2) Wenn zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit ein besonderes Zusammenwirken des Hilfebedürftigen
und des Trägers der Sozialhilfe erforderlich ist, soll hierüber in geeigneten Fällen
eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden.zurück
|
|
|
|