Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Drittes Kapitel: Beratung und Vermittlung - Zweiter Abschnitt: Vermittlung

§40 Beratung des Arbeitgebers bei der Vermittlung
Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch seine Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.

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