Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


3. Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung - 5. Abschnitt: Leistungen bei Krankheit - Krankenbehandlung

§42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.

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