Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Zehntes Kapitel: Finanzierung - Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren - Verfahren

§349 a Beitragstragung und Beitragszahlung bei freiwilliger Weiterversicherung
(ab 1.2.2006:)Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.]

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