Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Zehntes Kapitel: Finanzierung - Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren - Beiträge

§342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.

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