Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Zehntes Kapitel: Finanzierung - Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren - Beiträge

§345 b Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwilliger Weiterversicherung
(ab 1.2.2006:)Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme

1. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,

2. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.

Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.]


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