Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Hilfe zum Lebensunterhalt

§33 Beiträge für die Vorsorge
Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Kosten übernommen werden.

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