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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt VIII Organisation§44 Beirat für Ausbildungsförderung
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
1. der Durchführung des Gesetzes,
2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung
und
3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden,
des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesanstalt für Arbeit, der Lehrkörper der
Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,
der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.zurück
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