Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung


1. Kapitel: Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall - 3. Abschnitt: Versicherungsfall

§7 Begriff
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.



(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.


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