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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -6. Kapitel: Organisation der Krankenkassen - Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung - Mitgliedschaft§187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.zurück
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