Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt III Leistungen

§12 Bedarf für Schüler
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt, 192 €,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 348 €.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
1. von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
348 €,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 417 €.
Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1a
Satz 2 erlassenen Verordnung erfüllt sind.
(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52 € überste igen,
erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis zu monatlich 64 €.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im
Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im europäischen Ausland werden Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen
innerhalb eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier Hin- und Rückfahrten
zu der Ausbildungsstätte geleistet.


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