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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt III Leistungen§14 Bedarf für Praktikanten
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten
geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Abs. 4
ist entsprechend anzuwenden.zurück
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