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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungVierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung - Verfassung§38 Beanstandung von Rechtsverstößen
(1) Verstößt der Beschluß eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstands den Beschluß schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zu erneuten Beschlußfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluß, hat der Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.zurück
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