Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt III Leistungen

§18 c Bankdarlehen
(1) Die Deutsche Ausgleichsbank schließt in den Fällen des § 17 Abs. 3 mit dem Auszubildenden auf
dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag über die im Bewilligungsbescheid genannte
Darlehenssumme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. Der Auszubildende und die Deutsche Ausgleichsbank
können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.
(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der
Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und
30. September um die gestundeten Zinsen.
(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der
Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate für
die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten
der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines
Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an
dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.
(4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-
)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1.
Oktober gestellt werden und muß einen Monat im voraus bei der Deutschen Ausgleichsbank eingegangen
sein. Es gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen
mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert.
(5) § 18 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5c ist entsprechend anzuwenden.
(6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage -
in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 105 Euro innerhalb von 20 Jahren
zurückzuzahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende
zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.
(7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18 Abs. 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung
so aufeinander abzustimmen, daß Darlehen nach Absatz 1 vor denen nach § 18 Abs. 1 und beide Darlehen
einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich
des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens 105 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen
sind. Die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit
der letzten Rate des Darlehens nach Absatz 1 folgt. Wird das Darlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt
getilgt, ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 am Ende des Monats zu leisten, der
auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Deutsche Ausgleichsbank dem Darlehensnehmer - unbeschadet
der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für
ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum
mit. Nach Aufforderung durch die Deutsche Ausgleichsbank sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende
Monate in einer Summe zu entrichten.
(9) Das Darlehen kann jederzeit voll oder teilweise in Beträgen von volle 500 Euro, mindestens jedoch
2 000 Euro zurückgezahlt werden.
(10) Auf Verlangen der Deutschen Ausgleichsbank ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers
zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn
1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht
geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen
Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
2. der Darlehensvertrag von der Deutschen Ausgleichsbank entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
wirksam gekündigt worden ist,
3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung
des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich
geworden ist,
4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält
oder
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen
3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.


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