|
|
Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt: Berechtigte§14 Auszubildende
Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.zurück
|
|
|
|