Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt: Berechtigte

§14 Auszubildende
Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

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