Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Kosten - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.

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