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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -9. Kapitel: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung - Zweiter Abschnitt:Organisation§283 Ausnahmen
Die Aufgaben des medizinischen Dienstes nehmen für die Bereiche der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, und der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums, soweit deren Mitglieder in dem Dienstbezirk der Bahnbetriebskrankenkasse wohnen, die Ärzte des Bundeseisenbahnvermögens wahr. Für die anderen Mitglieder der Betriebskrankenkasse des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die Betriebskrankenkasse nach § 7 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (DIE BKK POST) schließen diese Betriebskrankenkassen Verträge mit den Medizinischen Diensten. Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nehmen für den Bereich [bis 30.9.2005: der Bundesknappschaft deren Sozialmedizinischer Dienst] [ab 1.10.2005: der knappschaftlichen Krankenversicherung der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See] und für die See-Krankenkasse der ärztliche Dienst der See-Berufsgenossenschaft wahr.zurück
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