Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt IX Verfahren

§47 Auskunftspflichten
(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Abs. 3, §
15 Abs. 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachtlichen
Stellungnahmen abzugeben. Eine Eignungsbescheinigung nach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied
des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht als
zuständig bestimmt ist.
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen
Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung
der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2
Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert.
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2
Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden,
daß er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich,
wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten, auch den
dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten
sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den
auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche
Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr
geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines
Ehegatten zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen
und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.


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