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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -Statistik§125 Auskunftspflicht
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.zurück
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