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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Achtes Kapitel: Pflichten - Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren - Auskunfts- Mitwirkungs- und Duldungspflichten§317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen
Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld, Wintergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder für den diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.zurück
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