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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Achtes Kapitel: Pflichten - Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren - Auskunfts- Mitwirkungs- und Duldungspflichten§316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
(1) Der Arbeitgeber, der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der §§ 183 bis 189, 208, 320 Abs. 2, § 327 Abs. 3 erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die er für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt.zurück
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