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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -6. Kapitel: Organisation der Krankenkassen - Erster Abschnitt: Arten der Krankenkassen - Betriebskrankenkassen§149 Ausdehnung auf weite
Eine Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 148 gilt entsprechend.zurück
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